Verschwiegenheit und Seelsorgegeheimnis
Ehrenamtliche unterliegen – wie Hauptberufliche – der Verschwiegenheitspflicht. So bestimmen § 7 EAG und § 5 Leitlinien Diakonie, dass Ehrenamtliche über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnungen vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren haben – auch über die Dauer ihrer Beauftragung hinaus.
Wer seelsorgerlich tätig wird, hat darüber hinaus das Seelsorgegeheimnis zu wahren. Das gilt auch für Ehrenamtliche. Nach kirchlichem Recht müssen Ehrenamtliche, die Seelsorge ausüben, die Schweigepflicht beachten. Sie haben jedoch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in der Regel kein Zeugnisverweigerungsrecht. Darauf müssen Ehrenamtliche vorsorglich hinweisen, falls ihnen etwas anvertraut werden soll, das für ein solches Verfahren von Relevanz sein könnte.